SPD-Medienbeteiligungen verfassungskonform

SPD-Medienbeteiligungen verfassungskonform

Seit ab 1999 die illegale Spendenpraxis der CDU ins Visier einer kritischen Öffentlichkeitsarbeit geriet, häuften sich die Angriffe von Union und FDP auf die Medienbeteiligungen der SPD, deren politische Legitimität und verfassungsrechtliche Zulässigkeit immer wieder in Zweifel gezogen wurden.

Das gipfelte darin, dass verschiedene Landesmediengesetze so geändert wurden, dass Rundfunkbeteiligungen der ddvg oder von Zeitungsverlagen mit ddvg-Beteiligung unmöglich gemacht oder jedenfalls deutlich erschwert werden sollten. Allen voran in Hessen und Niedersachsen. Und immer mit Verweis auf einen vorgeblichen Verfassungswillen. Darüber hinaus ergriffen FDP und Ministerpräsidenten der CDU Initiativen im Bund, um Medienbeteiligungen von Parteien generell verbieten zu lassen – Initiativen die inzwischen der Diskontinuität zum Opfer gefallen sind.

Die SPD-Landtagsfraktion in Niedersachsen rief den Staatsgerichtshof in Bückeburg gegen das niedersächsische Gesetz an. Und 232 Abgeordnete des Deutschen Bundestags strengten ein Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht gegen die Neuregelung in Hessen an.
Die Prozessbevollmächtigten Professor Poscher (für das Verfahren in Bückeburg) und Professor Wieland (für das Verfahren vorm Bundesverfassungsgericht) legten im Wesentlichen dar, dass der Ausschluss von Unternehmen und Vereinigungen mit Parteibeteiligung von der Zulassung zur Veranstaltung privaten Rundfunks, ohne dass sie auf diesen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben könnten, sei materiell verfassungswidrig. Es werde damit gegen die Grundrechte von Parteien und Medienunternehmen verstoßen – insbesondere die Garantien auf Eigentumsfreiheit, Berufsfreiheit, Presse –und Meinungsfreiheit. Ein legitimer Zweck für die Änderung der Gesetze könnte nur der Schutz des privaten Rundfunks vor der Beherrschung durch eine politische Partei sein. Gerade darum gehe es in den fraglichen Ländergesetzen aber nicht. Vielmehr würden hier schon minimale Beteiligungen, mit denen unter keinen Umständen eine Beherrschung erfolgen könne, eingeschränkt (im Fall Niedersachsen) bzw. ausgeschlossen (im Fall Hessen).

Als erster entschied der Staatsgerichtshof in Bückeburg.

Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 6. September 2005 zu Niedersächsischem Mediengesetz StGH4/04 (PDF-Dokument, 156.4 KB)

In seiner 2005 ergangenen Entscheidung wird die 2003 erfolgte Verschärfung des niedersächsischen Landesrundfunkgesetzes für verfassungswidrig erklärt. Sehr grundsätzlich wird festgestellt, dass die Grundrechte, im vorliegen Fall die Presse- und Rundfunkfreiheit, auch für Parteien und ihre Unternehmen gelten. Eine Einschränkung ihrer Betätigungsfreiheit im privaten Rundfunk sei nur zur Wahrung seiner Unabhängigkeit und Neutralität zulässig. Unzulässig sei dagegen der Versuch des niedersächsischen Gesetzgebers, Parteien auch im Bereich mittelbarer Beteiligungen davon weitgehend auszuschließen.

Das Bundesverfassungsgericht entschied in Sachen Hessen in gleichem Tenor.

„… das absolute Verbot für politische Parteien, sich an privaten Rundfunkveranstaltungen zu beteiligen, (ist) keine zulässige gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit“.

Mit diesem Satz beendete das Bundesverfassungsgericht am 12. März 2008 die jahrelange Auseinandersetzung um die Rundfunkbeteiligungen der ddvg als Unternehmen im Besitz einer politischen Partei.

Auszüge aus der BVerG-Entscheidung (PDF-Dokument, 43 KB)

Es gab damit grünes Licht für die ddvg und die Zeitungsverlage mit ddvg-Beteiligung, die ihre Rundfunkengagements behalten und in den vom Gericht gesetzten Grenzen entwickeln konnten.

Die Entscheidung bedeutete

  • Das hessische Privatrundfunkgesetz war verfassungswidrig soweit Unternehmen mit Parteibeteiligung – konkret handelte es sich ausschließlich um die ddvg – von jeglicher Beteiligung an privaten Rundfunkveranstaltungen ausgeschlossen wurden.
  • Verfassungswidrig sind ebenfalls Gesetzesformulierungen in Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg und Bayern – auch wenn das bayerische Gesetz durch eine Bagatellklausel gemildert ist.
  • Auch das niedersächsische Gesetz bedarf weiterer verfassungs¬rechtlicher Überprüfung.
  • Die große Mehrheit der Länder durfte sich mit den Zulassungsvorschriften in ihren Landesrundfunkgesetzen bestätigt fühlen, die es Unternehmen mit Parteibeteiligung erlauben, sich an Rundfunkveranstaltungen zu beteiligen, aber Bestimmungen zum Schutz vor beherrschendem Einfluss enthalten.
  • Die ddvg bzw. die Verlagsunternehmen mit ddvg-Beteiligung konnten ihre Rundfunkbeteiligungen behalten und in den vom Gericht formulierten Grenzen weiterentwickeln: nicht zulässig sind Beteiligungsformen, die einen bestimmenden Einfluss auf die Programminhalte ermöglichen. Es bleibt also bei dem, was in den meisten Ländern früher galt und sich bewährt hatte: Parteien und von ihnen abhängige Unternehmen erhalten keine Zulassung zu Rundfunkveranstaltungen – Unternehmen mit Parteibeteiligung können sich an solchen Veranstaltungen beteiligen, dürfen sie aber nicht beherrschen.
  • Die Gerichtsentscheidung stellte aber auch grundsätzlich klar, dass die Grundrechte – wie in diesem Fall die Rundfunkfreiheit – auch für Parteien gelten. Der Auftrag der Parteien, an der politischen Willensbildung mitzuwirken, schließt die Möglichkeit ein, sich im Bereich der Medien auch selbst zu engagieren. Das gilt für die Printmedien aber eben auch für Rundfunk.

Das Gericht erinnert an die historische Tatsache, dass dieses Engagement eine lange Tradition hat. Und es bescheinigt den Parteien ausdrücklich, dass zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung auch Beteiligungen im Medienbereich gehören können.

Damit ist klar: Was im Kaiserreich verboten wurde, was die Nationalsozialisten und nach ihnen der SED-Staat enteignete, was mit Hilfe von Entschädigungen für erlittenes Unrecht und mit ausdrücklicher Unterstützung der Alliierten nach 1945 wieder begann und bei Verabschiedung des Grundgesetzes schon wieder unwidersprochen existierte – das kann heute nicht plötzlich verfassungswidrig sein.

Damit steht der Beitrag der ddvg zur Medienvielfalt in Deutschland auf einem festeren Fundament denn je.


Gutachten Prof. Dr. Ralf Poscher: (PDF-Dokument, 4.1 MB) "Gutachten zur Vereinbarkeit von § 6 Abs. 3 S. 2 bis 4 MedienG Nds. n.F. mit der Niedersächsischen Verfassung"

Gutachten Prof. Dr. Joachim Wieland: (PDF-Dokument, 128.5 KB) "Verfassungsfragen eines Verbots der Beteiligung politischer Parteien an Rundfunkunternehmen. Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit von § 6 Abs. 2 Nr. 4 Hessisches Privatrundfunkgesetz"