Mediengesetze Hessen


Hessisches Gesetz über Freiheit und Recht der Presse - Hessisches Pressegesetz - HPresseG


Die wichtigsten Punkte zum Thema Medienbeteiligung von Parteien:

Gesetzesnovelle 2005:

§ 5 Abs. 3 Nr. 3:

„(3) Gehören einer politischen Partei im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes unmittelbar oder mittelbar mindestens 5 v. H. der Anteile an dem Unternehmen oder stehen ihr unmittelbar oder mittelbar mindestens 5 v. H. der Stimmrechte zu, so hat sie dies dem Unternehmen unverzüglich schriftlich unter Angabe von Art und Umfang der Beteiligung mitzuteilen. Als Anteile, die der politischen Partei gehören, gelten auch Anteile, die einem Unternehmen, an dem die politische Partei unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 15 v. H. beteiligt ist oder einem anderen für Rechnung der politischen Partei oder einem anderen für Rechnung eines Unternehmens, an dem die politische Partei unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 15 v. H. beteiligt ist, gehören. Als Stimmrechte, die der politischen Partei zustehen, gelten auch Stimmrechte aus Anteilen nach Satz 2 sowie solche Stimmrechte Dritter, auf deren Ausübung die politische Partei kraft einer Vereinbarung oder aufgrund einer sonstigen Abstimmung Einfluss nehmen kann. Der Verleger des periodischen Druckwerks hat zu den in Abs. 2 genannten Erscheinungszeitpunkten die Angaben nach Satz 1 im Impressum des Druckwerks offen zu legen."

Status:

Das Hessische Pressegesetz wurde am 13.12.2005 verabschiedet und ist seit dem 01.03.2006 in Kraft.


Gesetz über den privaten Rundfunk in Hessen - Hessisches Privatrundfunkgesetz - HPRG


Die wichtigsten Punkte zum Thema Medienbeteiligung von Parteien:


Gesetzesnovelle 2000:


Änderungen in § 6, Abs. 2 Nr. 4:
(Zulassungsvoraussetzungen als privater Rundfunkveranstalter)

„(2) Die Zulassung darf nicht erteilt werden (...)

4. politischen Parteien oder Wählergruppen und an Unternehmen und Vereinigungen, an denen politische Parteien oder Wählergruppen beteiligt sind, unbeschadet der besonderen Bestimmungen über die Wahlwerbung. Gleiches gilt für Treuhandverhältnisse; diese sind offen zu legen.“ (S. 7)

Die Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 Hessisches Privatrundfunkgesetz (HPRG), dass politischen Parteien oder Wählergruppen keine Zulassung zur Veranstaltung privaten Rundfunks erteilt werden darf, wurde dahingehend ergänzt, dass auch Unternehmen und Vereinigungen, an denen politische Parteien und Wählergruppen beteiligt sind, unter das Zulassungsverbot fallen.


Status:

Das Privatrundfunkgesetz wurde am 19. Dezember 2000 verabschiedet und ist seit dem 30.12.2000 in Kraft.

232 Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion reichten am 15.06.2003 eine abstrakte Normenkontrollklage gegen das Hessische Privatrundfunkgesetz beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein. Prof. Dr. Joachim Wieland argumentiert für die SPD, dass der § 6 Abs. 2 Nr. 4 HPRG (Ausschluss von Unternehmen und Vereinigungen, an denen politische Parteien beteiligt sind, bezüglich der privaten Rundfunkzulassung) in formeller und materieller Hinsicht gegen das Grundgesetz verstoße. So sei der Landesgesetzgeber gar nicht zuständig, da der Schwerpunkt im Parteienrecht und nicht im Rundfunkrecht liege. Die Regelung verstoße zudem gegen die Rundfunkfreiheit sowie gegen Grundrechte von Parteien und Medienunternehmen wie die Eigentumsgarantie und die Berufsfreiheit und verletze zudem den allgemeinen Gleichheitssatz.

Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Hessischen Privatrundfunkgesetzes; Antrag beim Bundesverfassungsgericht von Prof. Dr. Joachim Wieland, LL. M., 15. Juni 2003.
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