Die wichtigsten Punkte zum Thema Medienbeteiligung von Parteien:
§ 18 Abs. 3, Satz 3:
(Zulassung privater Rundfunkveranstalter)
„(3) Nicht zugelassen werden können (...)
3. politische Parteien und Unternehmen, auf die politische Parteien oder Wählergruppen oder diesen zuzurechnende Unternehmen (§ 28 Abs. 1 bis 3 des Rundfunkstaatsvertrages) maßgeblichen Einfluss haben." (S. 8)
Status:
Das Gesetz ist seit dem 01.07.2007 in Kraft.
Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH)