Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH)


Die wichtigsten Punkte zum Thema Medienbeteiligung von Parteien:

§ 18 Abs. 3, Satz 3:
(Zulassung privater Rundfunkveranstalter)

„(3) Nicht zugelassen werden können (...)

3. politische Parteien und Unternehmen, auf die politische Parteien oder Wählergruppen oder diesen zuzurechnende Unternehmen (§ 28 Abs. 1 bis 3 des Rundfunkstaatsvertrages) maßgeblichen Einfluss haben." (S. 8)

Status:

Das Gesetz ist seit dem 01.07.2007 in Kraft.

Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH)

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