Die wichtigsten Punkte zum Thema Medienbeteiligung von Parteien:
§ 4 Abs. 3 Nr. 4 & 5 Bremisches Landesmediengesetz:(Zulassungsvoraussetzungen für Rundfunkprogramme)
„Nicht zugelassen werden dürfen (...)
4. politische Parteien und Wählervereinigungen,
5. Unternehmen und Vereinigungen, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, von politischen Parteien oder Wählergruppen abhängig sind (§ 17 des Aktiengesetzes)“ (S. 5)
Status:
Das Gesetz ist seit 1993 in Kraft; letzte Änderung 30.03.2005