Brandenburgisches Pressegesetz - BbgPG


Pressegesetz Brandenburg:


Die wichtigsten Punkte zum Thema Medienbeteiligung von Parteien:

§ 9, Abs. 1 & 2: Offenlegung der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse:

„Der Verleger eines periodischen Druckwerks muß in regelmäßigen Zeitabschnitten im Druckwerk die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse seines Verlags und seine Rechtsbeziehungen zu mit ihm verbundenen Presse- und Rundfunkunternehmen (§ 15 Aktiengesetz) offen legen.“ Dies soll im Impressum erfolgen.

„Bei der Offenlegung sind mindestens anzugeben:

Namen und Anschriften sowie Art und Höhe der Beteiligung der Inhaber, der persönlich haftenden Gesellschafter, der geschäftsführenden Gesellschafter, der Kommanditisten sowie der Anteilseigner mit einer Kapitalbeteiligung von mehr als zwanzig vom Hundert, der stillen Gesellschafter, sofern ihnen der Gesellschaftsvertrag Geschäftsführungsbefugnisse oder erweiterte Kontrollrechte einräumt; bei Genossenschaften: der Mitglieder des Vorstandes und des Vorsitzenden des Aufsichtsrats; die Namen der weiteren Zeitungen, Zeitschriften und Rundfunkunternehmen, die der Verlag, seine Inhaber oder die nach Nummer 1 an ihm Beteiligten herausgeben beziehungsweise an denen sie beteiligt sind.“


Rundfunk (Berlin & Brandenburg):

§ 28, Abs. 3 Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks (MStV):

(formelle Voraussetzungen der Sendeerlaubnis)

„Staatliche Stellen, Parteien und Wählervereinigungen sowie von diesen abhängige Unternehmen oder Vereinigungen können keine Sendeerlaubnis erhalten.“


Status:

Das Pressegesetz des Landes Brandenburg ist seit 1993 in Kraft; letzte Änderung 2002.

Der Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks ist seit 1992 in Kraft; letzte Änderung 2001.


Pressegesetz des Landes Brandenburg - Brandenburgisches Pressegesetz - BbgPG

Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks (MStV)

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