§ 13 Abs. 3 Nr. 6:
(persönliche Zulassungsvoraussetzungen als privater Rundfunkbetreiber)
„(3) Die Zulassung darf nicht erteilt werden an (...)
6. politische Parteien oder Wählervereinigungen sowie Unternehmen und Vereinigungen, an denen politische Parteien oder Wählervereinigungen beteiligt sind, unbeschadet der besonderen Bestimmungen über Wahlwerbung; das Gleiche gilt für Treuhandverhältnisse.“ (S. 9)
Status:
Das Gesetz ist seit dem 4. Februar 2003 in Kraft
Landesmediengesetz - LMedienG