Dr. Joachim Wieland ist Professor am Institut für Öffentliches Recht der Johann Wolfgang Goethe-Universität, Frankfurt am Main.
Prof Dr. Joachim Wieland erstellt im März 2003 im Auftrag der dd_vg. ein Rechtsgutachten zu „Verfassungsanfragen eines Verbots der Beteiligung politischer Parteien und Rundfunkunternehmen“ und der „Verfassungsmäßigkeit von §6 Abs. 2 Nr. 4 Hessisches Privatrundfunkgesetz“.
Gutachtenauftrag
Das Gesetz zur Änderung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes und des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk vom 22. Dezember 2000 hat die Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 Hessisches Privatrundfunkgesetz (HPRG), dass politischen Parteien oder Wählergruppen keine Zulassung zur Veranstaltung privaten Rundfunks erteilt werden darf, dahin ergänzt, dass auch Unternehmen und Vereinigungen, an denen politische Parteien und Wählergruppen beteiligt sind, unter das Zulassungsverbot fallen.
Aufgrund der Gesetzesänderung musste sich die Deutsche Druck- und Verlagsgesellschaft mbh (dd_vg.), deren Gesellschaftsanteile die Schatzmeisterin der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), Frau Inge Wettig-Danielmeier, treuhänderisch für ihre Partei hält, von einer mittelbaren Beteiligung an der Radio Tele FFH Gmbh & Co. Betriebs-KG (FFH) in Höhe von 2,1239% trennen, nachdem die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk eine entsprechende Aufforderung an die FFH gerichtet hatte. Darüber hinaus mussten Zeitungsverlage mit dd_vg.-Beteiligung sich von ihrer FFH-Beteiligung trennen bzw. sie unter Ausschluss der dd_vg. neu strukturieren; davon waren weitere mittelbare dd_vg.-Beteiligungen an FFH in Höhe von ca. 0,5% betroffen.
Die dd_vg. hat daraufhin um ein Rechtsgutachten zur Vereinbarkeit der Gesetzesänderung mit dem Grundgesetz gebeten.
Wieland kommt zu dem Schluss, dass der von § 6 Abs. 2 Nr. 4 HPRG geregelte Ausschluss von Unternehmen und Vereinigungen, an denen politische Parteien oder Wählergruppen beteiligt sind, von der Zulassung zur Veranstaltung privaten Rundfunks in formeller und materieller Hinsicht gegen das Grundgesetz verstößt.