Gegendarstellung gegen Focus erwirkt

In der Ausgabe 8/09 hatte der Focus vermeldet, dass der dd_vg. bei der Besetzung des Chefredakteurs der „Hannoverschen Allgemeinen Zeitung“ ein Vorschlagsrecht zustehe.
Der Focus hatte damit eine bereits vor fast vier Jahren (anlässlich der damaligen Ernennung des Chefredakteurs) angerührte Geschichte erneut aufgewärmt. Damals erging sich der Focus nur in haltlosen Mutmaßungen, jetzt wurde ein Vorschlagsrecht für den Posten des Chefredakteur bei der HAZ hinzugefügt. Die Benennung des Chefredakteurs der HAZ ist aber ausschließlich Aufsichtsrat und Geschäftsführung der Verlagsgesellschaft Madsack vorbehalten, der anderslautende Bericht des Focus ist damit – wie einige vorhergehende Berichte des Focus zum Unternehmensbereich der SPD - fehlerhaft.
Das Landgericht München hat deshalb auf Antrag sowohl der VG Madsack und auf Antrag der dd_vg. eine einstweilige Verfügung gegen den Focus erlassen.
Der Focus muss jetzt die entsprechenden Gegendarstellungen abdrucken, in denen es schlicht heißt: Richtig ist, dass der dd_vg. kein Vorschlagsrecht zusteht.
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